Aufgaben
der unteren Naturschutzbehörden

Auf der Seite des Burgenlandkreises sind leider keinerlei Informationen zur Unteren Naturschutzbehörde zu finden. Daher möchte ich hier in den kommenden Wochen einen Überblick (Stück für Stück) einen Einblick in die Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten im Allgemeinen geben.

Weiterführende Informationen zu den Schutzgütern, insbesondere den Schutzgebieten sowie Tier- und Pflanzenarten, findet Ihr in den bereits fertigen oder noch im Aufbau befindlichen Seiten nebenan.

Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden

Begleitung der fachlichen Umsetzung der Landschaftsrahmenplanung 

Begleitung der fachlichen Umsetzung der Landschaftsrahmenplanung 

Umsetzung der Eingriffsregelung nach §§ 14-18 Bundesnaturschutzgesetz

Bodenabbau (Sand, Kies, Gestein)  nach Bundesberggesetz –  in Zuständigkeit des LAGB

Mitwirkung bei Verfahren zum Rohstoffabbau nach Bergrecht (Aufsuchung, Bewilligungen, Betriebspläne) – Prüfung von landschaftspflegerischen Begleitplänen und Umweltverträglichkeitsprüfungen

Sandgrube Karsdorf

Abbau von grundeigenen Bodenschätzen nach §§ 11 – 14 BNatSchG – in eigener Zuständigkeit der UNB

  • landschaftspflegerischen Begleitpläne prüfen
  • Verfahrensführung
  • Eingriffsgenehmigung

Bauleitplanung

  • Prüfung Flächennutzungs-, Bebauungs-, Grünordnungs-, Dorferneuerungs- Vorhabens- und Erschließungsplänen,
  • städtebaulichen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen (Kompensation) hinsichtlich Umsetzung von Naturschutz- und Artenschutzrecht

Bauordnungsrechtliche Verfahren:

  • Prüfung von Bauanträgen – Umsetzung Eingriffsregelung
  • Prüfung von Abrissanzeigen – Umsetzung des Artenschutzrechts

Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und BImSchG-Verfahren (nach § 17 Abs. 1 BNatSchG)         

  • z. B.  Straßenbau, Energieleitungsbau, Windkraftanlagen, Biogasanlagen, Stallanlagen etc. – Umsetzung Eingriffsregelung und Artenschutz
  • Prüfen und Bewerten von landschaftspflegerischen Begleitplänen, Artenschutzbeiträgen, FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitprüfungen

Flurbereinigungsverfahren, Bodenneuordnungsverfahren:

  • z. B. § 86 -Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
  • Beteiligung im Verfahren – Versuch der Umsetzung von Natur- und Artenschutzrecht! Ein Beispiel auf Naturschutzrecht (Bitte runterscrollen!)

Genehmigung von Baumfällungen oder Gehölzrodungen

  • Erteilung von Eingriffsgenehmigungen gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG, einschließlich Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. 

Führung eines Flächenkatasters (EKIS)

  • zur Kontrolle der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsgenehmigung

Durchsetzung und Kontrolle der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

  • im Rahmen der Bauleitplanung, Bauordnungsverfahren, städtebaulichen und öffentlich – rechtlichen Verträgen, Rohstoffabbau, Leitungs-, Straßen- und Wegebau etc.

Ökokonto

Führung von Ökokonten

  • Umsetzung § 16 BNatSchG, § 9 NatSchG LSA und Ökokontoverordnung LSA (Anträge prüfen, Einbuchungen, Ausbuchungen, Sicherung)

Schutzgebiete und-objekte

Landschaftsschutzgebiete

  • Ausweisung des Schutzgebietes, Löschung von Teilflächen, Erlaubnisse, Befreiungen, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Landschaftsschutzgebiet "Unstrut-Triasland"
Landschaftsschutzgebiet "Elsteraue"

Naturschutzgebiete

  • Befreiungen, Erlaubnisse und Prüfung Erlaubnisvorbehalte im Rahmen der jeweiligen Verordnung,  Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

Geschützte Landschaftsbestandteile

  • Erarbeitung von Verordnungen und Ausweisung GLB, Genehmigungen erteilen

Naturdenkmale 

  • Erarbeitung von Verordnungen und Ausweisung ND, Befreiungen, Löschungsverfahren
  • Umsetzung der Verkehrsicherungspflicht bei Baumnaturdenkmalen (Kontrollen, Einleitung von Maßnahmen)
ND "Traubeneiche" bei Saubach
ND "Blutbuche" Klosterhäseler
ND "Winterlindenallee" bei Karsdorf

Flächennaturdenkmale

  • Erarbeitung von Verordnungen und Ausweisung FND, Befreiungen erteilen, Löschungsverfahren
FND "Krumme Hufe" bei Naumburg
FND "Wasserbach bei Goseck"

Erteilung von

  • Erlaubnissen,
  • Befreiungen
  • Ausnahmegenehmigungen  von den Verordnungen vorgenannter Schutzgebiete und -objekte

Einstweilige Sicherstellung

von Schutzobjekten

Gesetzlich geschützte Biotope:

  • Erfassung der § 30 BNatSchG und § 22 NatSchG LSA Biotope und Benachrichtigung der Eigentümer
  • Ausnahmen, Befreiungen erteilen
naturnaher Bachlauf
offengelassener Steinbruch
Halbtrockenrasen

Erstellen von Pflege- u. Entwicklungsprogrammen

für die Schutzobjekte u. deren Umsetzung gem. § 16 NatSchG LSA

Kennzeichnung (Beschilderung)

von Schutzobjekten gem. § 19 NatSchG LSA im Zuständigkeitsbereich der UNB

Durchsetzung Horstschutz

gem. § 3 Abs. 2 BNatSchG, § 28 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Zum Schutz der besonders störungsempfindlichen und in ihrem Bestand gefährdeten Arten ist es nicht gestattet, Bruten von Schwarzstorch, Adlerarten, Rotmilan, Wanderfalke und Kranich durch störende Handlungen wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Brut und Aufzucht störende Handlungen sind in einem Umkreis von 300 Metern zu unterlassen. Die Niststätten dieser Arten dürfen in einem Umkreis von 100 Metern, im Fortpflanzungszeitraum in einem Umkreis von 300 Metern, durch den Charakter des unmittelbaren Horstbereiches verändernde Maßnahmen, insbesondere durch Freistellen von Brutbäumen oder Anlegen von Sichtschneisen, nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Leider aufgrund der Personalsituation der UNBn kaum durchzusetzen!

Naturschutzverzeichnis

Führen des Verzeichnisses über die Gesamtheit aller geschützten Teile von Natur und Landschaft im Landkreis

Landschaftspflege

Praktischer Naturschutz

Umsetzung Pflichtaufgaben im praktischen Naturschutzbereich

  • Beschilderung
  • Baumkontrolle Naturdenkmale

Umsetzung freiwillige Aufgaben im praktischen Naturschutzbereich

  • Anleitung von Beschäftigen
  • Organisation und Betreuung des Maschinen- u. Geräteparks
  • Plegemaßnahmen in Schutzgebieten und Schutzobjekten
  • Besucherlenkungseinrichtungen

Umsetzung „Natura 2000“ Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie), Richtlinie 79/409 EWG (Vogelschutzrichtlinie)

Durchsetzung des Schutzes nach den Managementplänen und Umsetzung der Natura 2000 Landesverordnungen

  • FFH-Verträglichkeitsprüfung: Entscheidung über die Notendigkeit der Durchführung Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG, Bewertung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen bis zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 34 BNatSchG / § 24 NatSchG LSA
  • Natura 2000-LVO LSA:

     – Anträge auf Erteilung von Befreiungen, Erlaubnissen, Zustimmungen sowie Anzeigen prüfen und abschließend bearbeiten

     – Abschluss von Vereinbarungen

     – Herstellung Einvernehmens für die Durchführung von Maßnahmen

  • Kennzeichnung der Natura 2000-Gebiete

Die Mehrzahl der unteren Naturschutzbehörden wurden zur Bewältigung dieser Aufgabe personell verstärkt! Im Burgenlandkreis, mit 38 entsprechenden Gebieten, ist das nicht erfolgt. Dort soll die ohnehin über die Jahre geschrumpfte UNB die neuen Aufgaben so nebenbei mit abarbeiten! Welchen Stellenwert hat der Naturschutz im BLK?

FFH-Gebiet "Trockenrasenflächen bei Karsdorf"

Vorkaufsrecht

Prüfung von Notarverträgen auf das Vorliegen des Vorkaufsrechts und Ausstellung von Negativzeugnissen bzw. Einleitung des Kaufverfahrens

Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

  • Umsetzung des allgemeinen Schutzes wildlebender Tiere und Pflanzen gemäß §§ 37 bis 41 BNatSchG sowie Überwachung und Kontrolle der Einhaltung
  • Bearbeiten von Befreiungsanträgen gem. § 67 BNatSchG NatSchG LSA bezüglich der Verbote nach 39 BNatSchG

Invasive Arten

– Umsetzung § 40 a -f BNatSchG u. EU-Richtlinie Nr. 1143/2014 im Rahmen der Zuständigkeiten

Tiergehege

  • Prüfung von Anzeigen zur Errichtung, Erweiterung, wesentlicher Änderung und Betrieb von Tiergehegen
Damwildgehege

Zoo-Genehmigungen

  • Erteilung von Zoo-Genehmigungen gemäß § 42 BNatSchG/22 NatSchG LSA
  • Kontrolle der Gehege und Volieren

Internationaler Artenschutz

  • Durchsetzung und Kontrollen bundesrechtlicher Vorschriften gemäß § 44 ff BNatSchG
  • Kontrolle und Überwachung zoologischer Geschäfte, Züchter, Halter von besonders geschützten Tier– und Pflanzenarten und deren CITES- Papieren
  • Kennzeichenüberprüfung, Nachzuchtbestätigungen
  • Erteilung von Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen im Zuständigkeitsbereich
  • Beschlagnahme/Einziehung von geschützten Tier- u. Pflanzenarten, Ordnungswidrigkeits- u. Strafverfahren z. B. bei illegaler Haltung usw.
 
Internationaler Artenschutz
Internationaler Artenschutz
Internationaler Artenschutz
Internationaler Artenschutz
Internationaler Artenschutz

Vertragsnaturschutz/Agrarfördermaßnahmen/ALFF-Verfahren

  • Vertragsnaturschutz/Agrarfördermaßnahmen prüfen – Zusammenarbeit mit Landwirten und dem ALFF
  • Förderprogramme/Anträge für Grünland, Ackerrandstreifen, Streuobstwiesen, Artenschutzprogramme, Waldumweltmaßnahmen – Stellungnahmen an ALFF
  • Fördermittelbearbeitung – Prüfen von Anträgen der Kommunen, der Gesellschaften/Vereine
  • Kontrollaufgaben und Ahndung von Verstößen im Rahmen Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) in den Bereichen Umwelt und Anhang III im Rahmen von Fördermaßnahmen der EU aus EGFL/ ELER (DA –Einhaltung Fachrecht –hier: Vogelschutz, FFH)
  • Anträge auf Feldblockerweiterung/-neubildung – Prüfung und Beteiligung der Sachgebiete im Umweltamt und Entscheidung über die Anträge
  • Anträge Grünlandumbruch – Prüfung und Entscheidung über die Anträge
  • Eigene Fördermittelanträge

    – Prüfung von Anträgen

    -Anträge stellen und umsetzen

Ehrenamtlicher Naturschutz

Naturschutzbeauftragte

  • Schulung und Anleitung,
  • Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Berechnung Entschädigung

Naturschutzbeirat

  •  Einberufung zu naturschutzfachlicher Beratung der Naturschutzbehörde gemäß § 3 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt/Beiräte-Verordnung
  • Vorbereitung Geschäftsordnung
  • Vorbereitung Wahl des Vorsitzenden
  • Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen
  • Berechnung Entschädigung

Naturschutzbeauftragte

  • Schulung und Anleitung,
  • Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Berechnung Entschädigung

UIG - Umweltinformationsgesetz

  • Zugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise
  • Bearbeitung von Anträgen in Monats- oder Zweimonatsfrist

Öffentlichkeitsarbeit

  • Pressemitteilungen, z. B. Krötenwanderung, Schnittverbot, Umgang mit Wespen und Hornissen etc.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  • Anordnungen/Verfügungen zur Einstellung von ungenehmigten/verbotenden Maßnahmen oder Wiederherstellung/Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes
  • Vorbereitung von Bußgeldverfahren

Zusammenarbeit mit anderen Ämtern, Behörden, Stiftungen und Vereinen

z. B.

  • im Rahmen von Baum-, Deich- und Gewässerschauen
  • im Rahmen des Informations- und Datenaustausches
  • im Rahmen sonstiger behördlicher Unterstützung

Allgemeine Aufgaben

Verfassen von Stellungnahme zu

  • Entwicklungskonzepten
  • Wirtschaftsförderung
  • Tourismuskonzepten usw.

Beantwortung von

  • Presseanfragen
  • Bürgeranfragen
  • Kleinen und großen Anfragen aus dem Landtag
  • Anfragen Landkreistag

Umweltradar Burgenlandkreis

Dazu kommen unzählige Anrufe zu vielen Themenbereichen, welche über die vorgenannten weit hinausgehen. Da geht es um privatrechtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit Gehölzen auf Privatgrundstücken, um die Aufnahme von Beobachtungen und um die Unterstützung bei der Bestimmung von Tier- und Pflanzenarten, um Hilfe bei der Suche nach dem richtigen Ansprechpartner im „Behördendschungel“, um „Beratung in fast jeder Lebenslage“ und vieles mehr!

Manchmal sind es auch „nur“ Fragen hinsichtlich der kleinen und größeren Sorgen und Nöte, welche die Anruferinnen und Anrufer gern loswerden möchten. Auch diese werden mit der notwendigen Ruhe, Sachlichkeit und einem angemessenen Maß von Verständnis, von den Mitarbeitern aufgenommen.

In der heutigen Zeit, in der sich viel Frust aufbaut, sind die Naturschutzmitarbeiter, welche durch die Situation in den Behörden oft selbst gefrustet und am Rande ihres Leistungsvermögens angekommen sind, immer öfter auch einfach nur die „Blitzableiter“ für die kleinen privaten und  gesamtgesellschaftlichen Probleme.

„Alles was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand“

Charles Darwin

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