Naturschutzrecht
im Aufbau
Auf dieser Seite möchte ich Euch über Neues und Interessantes aus oder zum Naturschutzrecht informieren!
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung war offensichtlich bereits vor der Geburt Christi ein Thema!
„Sofern wir in die Natur eingreifen, haben wir strengstens auf die Wiederherstellung ihres Gleichgewichts zu achten.“
Heraklit von Ephesus
(Griech. Philosoph, um 520 – um 460 v. Chr.)
Hier die Themen in ungeordneter Reihenfolge:
Die Eingriffsregelung (in Vorbereitung) / Kompensationsmaßnahmen (in Vorbereitung) / Insektenschutzgesetz / CEF-Maßnahmen / Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren / Horstschutz im NatSchG LSA / Vogelschutz an Energiefreileitungen
Vorweg zu den Naturschutzbehörden, welche das Naturschutzrecht umsetzen "sollen"!
Den Naturschutzbehörden obliegt der Vollzug des Natur- und Artenschutzrechts, vor allem des Völkerrechts (globale und regionale internationale Abkommen), des Europarechts (Richtlinien und Durchführungsverordnungen), des Bundesrechtes (Gesetze und Verordnungen) sowie des Landesrechtes (Landesnaturschutzgesetze, Verordnungen, Runderlasse etc.).
Die Naturschutzbehörden, und da meine ich vor allem die unteren auf Landkreisebene, haben einen Aufgabenbereich vom Elefantenstoßzahn bis zur Hornisse, von Baumfällung bis Zoogenehmigung, von Unterhaltung und Schutz von Naturdenkmalen bis zur Exotenhaltung, von Schutzgebietsverwaltung bis zur Fördermittelbeantragung, von privaten Streitigkeiten bis zum Großprojekt und vielem mehr. Die täglichen Herausforderungen bewegen sich im Verwaltungsrecht, im Völkerrecht, Europarecht, im Ordnungsrecht, im Strafrecht bis hin zum Privatrecht.
Chronisch unterbesetzt, ungeliebt oder gar gehasst, meist ohne Anerkennung und Wertschätzung von „Oben“, „Unten“, „Innen“ und „Außen“, nur gemessen an den wenigen Ablehnungen oder Beschränkungen, welche beim Versuch der Umsetzung der oben genannten Vorschriften unabdingbar sind, erteilte Genehmigungen, Zustimmungen etc. zählen nicht viel, machen sie so gut es eben geht ihre Arbeit.
Die stete Suche nach Lösungswegen und gangbaren Kompromissen wird als Selbstverständlichkeit hingenommen. Trotz aller dieser „Widrigkeiten“ macht der überwiegende Teil der Mitarbeiter dieser Behörden das Beste daraus.
Zum Dank erhalten Sie noch einen netten Spruch, wie „Grüner“oder „grüner Spinner“, mit auf den Weg.
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Ich persönlich fasse die Bezeichnung „Grüner“ , wie ich bereits eingangs ausführte, als Beleidigung auf, da man hier einen Zusammenhang mit der „Grünen Partei“ herstellen könnte. Das wäre allerdings das ALLERLETZTE was ich möchte.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Was versteht man unter dem Begriff Eingriff?
Unter der Begrifflichkeit „Eingriff“ wird im Naturschutzrecht “ die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden. Eingriffe sind z.B. der Abbau von Bodenschätzen, die Beseitigung oder Verlegung von Still- oder Fließgewässern, der Deichbau, der Straßen- und Leitungsbau, die Beseitigung von Gehölzen oder Gehölzbeständen, die Errichtung von baulichen Anlagen, wie Windkraft- und Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, Einfamilienhäusern und anderen Gebäuden.
Mit Hilfe der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft 1. vermieden oder 2. minimiert und 3. nicht vermeidbare negative Folgen durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Das heißt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom jeweiligen Verursacher vorrangig zu vermeiden oder nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit eine Realkompensation nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren sind.
Was ist die Rechtsgrundlage für die Eingriffsregelung?
Die „Eingriffsregelung“ findet ihre Grundlage in den §§ 13 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In den Naturschutzgesetzen der Länder finden sich ergänzende, oft die Regelungen im BNatSchG aushöhlende Regelungen, wie z.B. sogenannte Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen oder Restaurierungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen.
Wer setzt die Eingriffsregelung um?
Über die Eingriffsregelung entscheidet die Behörde, die für das jeweilige Genehmigungsverfahren zuständig ist oder die den Eingriff selbst durchführt. Dies ist zum Beispiel bei Planfeststellungsverfahren im Straßenbau der Fall. Das sogenannte Huckepackverfahren ist im § 17 Abs. 1 BNatSchG geregelt.
Mit der zuständigen Naturschutzbehörde muss in diesen Fällen lediglich das Benehmen hergestellt werden, d. h. die Naturschutzbehörde wird angehört und die Genehmigungsbehörde muss sich mit der Stellungnahme der Naturschutzbehörde auseinandersetzen. Inwieweit sie dieser folgt, liegt in ihrem Ermessen. Einer Zustimmung bzw. der Herstellung des Einvernehmens der Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich! Das führt dazu, dass oftmals die fachliche Meinung der Naturschutzbehörden nicht beachtet wird und die entsprechenden Bescheide von z. B. den Naturschutzverbänden rechtlich angegriffen werden. Das führt oft zu langwierigen Klageverfahren, welche die Umsetzung der jeweiligen Eingriffsvorhaben, wie z.B. den Straßenbau, um Jahre verzögern.
Nur bei Eingriffen ohne notwendige Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren, z.B. Gehölzbeseitigungen, Leitungsverlegungen, bei Bodenabbaumaßnahmen, welche nicht dem Bergrecht unterliegen, ist die Naturschutzbehörde zuständig.
Was bedeutet der Begriff Vermeidungsgebot?
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß §15 Abs.1 Satz 1 BNatSchG zu unterlassen. Die Beachtung des Vermeidungsgebots ist bindend und unterliegt nicht der Abwägung. Gemäß §15 Abs.1 Satz 2 BNatSchG sind Beeinträchtigungen vermeidbar, wenn es zumutbare Alternativen gibt, mit denen der verfolgte Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen ist. Das Vermeidungsgebot geht nicht so weit, dass ein Vorhaben gänzlich zu unterlassen („Nullvariante“) oder es an anderer Stelle vorzunehmen, sondern es soll geprüft werden, ob es auch ohne oder mit geringeren Eingriffsfolgen umgesetzt werden kann. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies gemäß § 15 Abs.1 Satz 3 BNatSchG zu begründen.
Können die Beeinträchtigungen weder vermieden noch ausgeglichen, noch ersetzt werden, muss eine Abwägung dahingehend erfolgen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Belangen des Vorhabens im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG). Ist das der Fall wäre der Eingriff zu untersagen. Das ist eine Fallkonstellation die aufgrund der „Abwägung“ eher selten „vorkommt“! Sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Bezug auf den geplanten Eingriff nachrangig, so ist vom Verursacher eine Ersatzzahlung zu leisten. Zur Ersatzzahlung später mehr!
Was heißt Kompensation des Eingriffs?
Mehr zu Kompensationsmaßnahmen!
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder es sind gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG Ersatzmaßnahmen vorzunehmen, wobei die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise zu ersetzen sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu zu gestalten ist.
Ausgleichsmaßnahmen sollen die zerstörten Funktionen und Werte möglichst funktions- sowie zeit- und ortsnah ersetzen und die durch den Eingriff gestörten Funktionen im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriffsort wiederherstellen. Der wiederhergestellte Zustand muss gleichartig und nicht nur gleichwertig sein! Die Zerstörung eines Gewässers kann (sollte) dementsprechend z.B. nicht durch die Herstellung einer Halbtrockenrasenfläche ausgeglichen werden.
Mit Ersatzmaßnahmen werden die zerstörten Funktionen durch gleichwertige und möglichst funktionsähnliche Maßnahmen ersetzt. Der räumliche Zusammenhang zwischen Eingriffsort und Ort der Umsetzung der Ersatzmaßnahmen sowie der funktionale Zusammenhang treten eher in den Hintergrund. Eingriffs- und Ort der Kompensation sind dementsprechend entkoppelt.
Inanspruchnahme von Ökokonten
Im Land Sachsen-Anhalt kann anstelle von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auch eine Anrechnung von Ökokontomaßnahmen gemäß § 9 NatSchG LSA erfolgen.
Was ist ein Ökokonto?
Gemäß § 16 Abs. 1 BNatSchG kann sich jeder, der Maßnahmen im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Förderung umsetzt, eine Anrechnung auf ein sogenanntes Ökokonto verlangen. Voraussetzung ist, dass er diese Maßnahme vor der Umsetzung bei der zuständigen Behörde, entsprechend der in den Ersatzzahlungsverordnungen der Länder anzeigt und das von den Maßnahmen dauerhaft günstige Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen.
Die auf dem Ökokonto eingebuchten Punkte können dann vom Ökokontoinhaber selbst genutzt oder von anderen Kompensationspflichtigen vom Ökokontoinhaber erworben werden.
Was sind Ersatzzahlungen?
Die Ersatzzahlung stellt eine Art Schadenersatz dar, welche dann Anwendung findet, wenn die herkömmlichen Kompensationsmaßnahmen, wie Ausgleichs – und Ersatzmaßnahmen oder eine Inanspruchnahme eines Ökokontos, also eine Realkompensation nicht oder nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind.
Für das Thema relevante Regelungen findet Ihr am Ende dieser Seite!
Hier noch ein paar Beispiele zu Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
Insektenschutzgesetz 2021
2021 wurde in Deutschland das sogenannte Insektenschutzpaket von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Dabei handelt es sich um Änderungen und Ergänzungen des Bundesnaturschutzgesetzes (auf dejure.org) sowie der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (auf Buzer.de).
Hier zum Gesetzestext:
Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 18. August 2021
Zu den Änderungen / Ergänzungen:
- Ausweitung des gesetzlichen Biotopschutzes auf „artenreiches Grünland“, „Streuobstwiesen“, „Steinriegel“ und „Trockenmauern“
- Berücksichtigung des Insektenschutzes bei der Landschaftsplanung
- Einschränkung des Biozideinsatzes in einer Reihe von Schutzgebieten
- Stärkung temporärer Naturschutzmaßnahmen („Natur auf Zeit“)
- Verringerung insektenschädlicher Lichtverschmutzung
- Reduktion des Pestizid-Einsatzes
- Sicherung von 8000 Hektar wertvoller Naturschutzflächen als Nationales Naturerbe
Pressemitteilung des BMU – Insektenschutzpaket beschlossen: Weniger Pestizide und mehr Lebensraum für Insekten
Was soll man von den neuen Regelungen halten?
Hier der Faktencheck des Naturschutzbundes Deutschland zum Insektenschutzpaket
Artenschutz – CEF-Maßnahmen
Zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz
Als CEF-Maßnahme (measures that ensure the continued ecological functionality) werden im Bereich der Eingriffsregelung Maßnahmen des Artenschutzes verstanden. Die Grundlage ergibt sich aus § 44 Abs. 5 i.V.m § 15 Bundesnaturschutzgesetz.
Für zulässige Eingriffe besteht im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG die Sonderregelung, dass ein Verstoß gegen diese Verbote nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten , soweit notwendig unter Umsetzung von CEF-Maßnahmen – im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Die Lebensstätte der betroffenen Population soll in Qualität und Umfang erhalten werden. Die Maßnahme soll einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat haben und möglichst angrenzend neue Lebensräume schaffen.
Sie müssen also vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung durchgeführt werden. Die ökologische Funktionalität soll ohne zeitliche Lücke gewährleistet werden und sind in jedem Falle über ein begleitendes Monitoring, dass deren Erfolg kontrollieren soll, abzusichern.
Zu den allgemeinen Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen lest mehr unter:
Bei welchem Eingriff welche CEF-Maßnahme?
Abriss einer Gebäuderuine die eine Lebensstätte für geschützte Fledermäuse oder Schwalben beherbergt – vor Abriss des Gebäudes sind im Rahmen einer CEF–Maßnahme geeignete Ersatzlebensräume neu zu schaffen –Aufhängen von Fledermauskästen oder Nisthilfen an geeigneten Stellen im Nahbereich
Zerstörung eines Zauneidechsenhabitats z. B. im Bereich alter Bahnanlagen oder in Bodenabbaubereichen – Herstellung eines neuen Habitats, Abfang und Umsetzung der Zauneidechsen
Beseitigung eines Laichhabitats – Herstellung eines neuen Laichhabitats, Abfang und Umsetzung oder geeignete Lenkung der Lurche in das Ersatzhabitat
Ein interessanter Artikel vom Büro ISU zur Thematik CEF-Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Bebauungsplanung.
Fakt ist jedoch leider, ob CEF-Maßnahme im Artenschutz oder einfache Kompensationsmaßnahme im Rahmen der Eingriffsregelung, dass die Umsetzung und insbesondere die langfristige Erhaltung und damit Nachhaltigkeit dieser Maßnahmen, durch die überlasteten Naturschutzbehörden nicht gewährleistet werden kann.
Naturschutz im Flurbereinigungsverfahren
Rechtsgrundlage: Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
z. B. § 86 -Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um
- Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege * oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen,
- Nachteile für die allgemeine Landeskultur zu beseitigen, die durch Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Infrastrukturanlagen oder durch ähnliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind,
- Landnutzungskonflikte aufzulösen oder
- eine erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes in Weilern, Gemeinden kleineren Umfangs, Gebieten mit Einzelhöfen sowie in bereits flurbereinigten Gemeinden durchzuführen.
* Leider beschränkt sich der Naturschutzteil in vielen Verfahren weitgehend nur auf Kompensationsmaßnahmen für die im Rahmen der umzusetzenden Baumaßnahmen legalisierten Eingriffe!
Ein Beispiel für ein Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG ist das
Flurbereinigungsverfahren „Goseck – Himmelswege“ im BLK
Dieses Verfahren erstreckt sich über einen großen Anteil über naturschutzrechtliche Schutzgebiete wie ein FFH-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Landschaftsschutzgebiet sowie Bereiche mit einer Vielzahl von geschützten Biotopen!
Dort findet sich neben den o.g. Verfahrenszielen auch die Schaffung von Voraussetzungen für die weitere touristische Entwicklung in der Saale-Unstrut-Region(Quelle: ALFF Süd). Die Grundlage für ein entsprechendes Verfahrensziel habe ich leider im Gesetz nicht gefunden.
Wie steht es im Verfahren eigentlich mit der Umsetzung von Natur- und Artenschutzrecht?
Auch die Naturschutzbehörden werden im Rahmen des Verfahrens als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Es wird das sogenannte Benehmen zwischen Genehmigungsbehörde und Naturschutzbehörde hergestellt.
Was ist eigentlich unter Benehmensherstellung zu verstehen?
Benehmen ist in der Rechtswissenschaft eine Form der Mitwirkung bei einem Rechtsakt (z.B. bei einer Plangenehmigung oder einer Planfeststellung). Während Einvernehmen bedeutet, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (z. B. der Naturschutzbehörden) vorliegen muss, ist dagegen eine Entscheidung, die im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen ist, nicht unbedingt mit dem Einverständnis der anderen Stelle zu fällen.
Das heißt, dass zu Maßnahmen im Flurbereinigungsverfahren, wie Wegeneu- und Wegeausbau (Versiegelung, Zerschneidung, Tötung geschützter Arten, Lebensraumverlust), Gehölzbeseitigungen (Lebensraumverlust, Vergrämung), Gewässerbaumaßnahmen (Lebensraumverlust) usw., welche mit der Plangenehmigung legalisiert werden, zwar die Naturschutzbehörden „befragt“ werden und diese ihren naturschutz- und artenschutzrechtlichen Sachverstand einbringen dürfen, aber die Entscheidung ob und in welchem Umfang entsprechende Eingriffe in die Natur (Eingriffsregelung) oder in Bestände besonders und besonders geschützter Arten (Allgemeines und Besonders Artenschutzrecht) stattfinden, liegt bei der verfahrensführenden Behörde. Das sind bei Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 FlurbG die örtlich zuständigen Ämter für Landwirtschaft.
FAZIT
Also, wenn Ihr in einem entsprechenden Verfahrensgebiet unterwegs seid und entsprechende Eingriffe feststellt, bei welchen nach Eurer Ansicht der Natur- und Artenschutz zu kurz kommt, dann fragt beim zuständigen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung nach!
Horstschutz
Rechtsgrundlage: § 28 NatSchG LSA
Wusstet Ihr eigentlich, dass es im Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569) eine Regelung zum Horstschutz gibt? Diese soll einige Arten vor Störungen in der Brutzeit, aber auch ihre Horste darüber hinaus schützen!
Hier der Wortlaut der Regelung:
Zum Schutz der besonders störungsempfindlichen und in ihrem Bestand gefährdeten Arten ist es nicht gestattet, Bruten von Schwarzstorch, Adlerarten, Rotmilan, Wanderfalke und Kranich durch störende Handlungen wie Aufsuchen, Filmen oder Fotografieren zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Brut und Aufzucht störende Handlungen sind in einem Umkreis von 300 Metern zu unterlassen. Die Niststätten dieser Arten dürfen in einem Umkreis von 100 Metern, im Fortpflanzungszeitraum in einem Umkreis von 300 Metern, durch den Charakter des unmittelbaren Horstbereiches verändernde Maßnahmen, insbesondere durch Freistellen von Brutbäumen oder Anlegen von Sichtschneisen, nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zulassen.
Tja, ob das schon bis an die Ohren und Augen der Verantwortlichen gedrungen ist. Selbst wenn, was nützt es, wenn man die Horststandorte z.B. im Wald nicht kennt bzw. diese nicht von denen anderer Arten unterscheiden kann! Also werden auch weiterhin z.B. Rotmilanhorste „fallen“.
Um Verluste zu vermeiden, sollte man sich an die zuständige Naturschutzbehörde und gegebenenfalls an im entsprechenden Gebiet tätige Ornithologen wenden.
Mittelspannungsleitungen gesichert?!
Die „Mitteldeutsche Zeitung“ titelte zum Jahreswechsel 2012/2013 in verschiedenen Ausgaben „Sicherheit für Großvögel verbessert“. Das Unternehmen Mitnetz Strom, was über seine Anstrengungen und Ausgaben berichtet, ist damit seinen gesetzlichen Pflichten der Sicherung von Mittelspannungsleitungen nachgekommen. Die Frist für diese Maßnahmen wurde bereits mit dem Bundesnaturschutzgesetz von 2002 (…. innerhalb von 10 Jahren“) gesetzt.
Rechtsgrundlage: § 41 Bundesnaturschutzgesetz
Entsprechend vorbezeichnetem Paragraf (Vogelschutz an Energiefreileitungen) des Bundesnaturschutzgesetzes (von 2009) sind die Netzbetreiber verpflichtet: Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
Und so sehen die entsprechenden Schutzmaßnahmen aus:
Mal schauen ob tatsächlich bereits alle Mittelspannungsleitungen geschützt sind und ob der Schutz funktioniert. Also die Augen offenhalten und die zuständigen Naturschutzbehörden über fehlenden Schutz oder Verluste an entsprechenden Leitungen informieren!
Danke für Eure Mithilfe!
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„Alles was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand“
Charles Darwin