Alleen und geschützte Baumreihen

Allee
Roßkastanienallee

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 3 des BundesnaturschutzgesetzesGeschützte Landschaftsbestandteile

Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. 

Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten.

Hier eine Antwort der Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen AnhaltDer Zustand der Alleen und Baumreihen in Sachsen-Anhalt Landtag von Sachsen-Anhalt (Drucksache 7/3634 – 22.11.2018)
Die Antwort der Landesregierung bezüglich der mit Erfassung sowie Pflege befassten Personen, ließ mich aufhorchen. Da sind nach meiner Auffassung wohl eher die mit der weiteren systematischen Beseitigung von geschützten Alleen und Baumreihen beschäftigten Personen gemeint!

Pyramideneichenallee

Pflicht zur Erhaltung und Unterhaltung einer als Naturdenkmal geschützten Allee –  Urteil VG Magdeburg, 25.10.2016 – 1 A 469/14

 auf www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

gepflegte Kopflindenreihe bei Zscheiplitz

In Sachsen-Anhalt werden Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen folgendermaßen definiert:

Alleen sind regelmäßig bepflanzte lineare Bestände von Bäumen, die öffentliche oder private Verkehrsflächen und Feldwege auf beiden Seiten begrenzen.

Einseitige Baumreihen sind regelmäßig bepflanzte Bestände von Bäumen an nur einer Seite öffentlicher oder privater Verkehrsflächen und Feldwege.

  • Die geschützte Allee oder einseitige Baumreihe, welche an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen stehen muss, muss eine Mindestlänge von 100 m aufweisen.
  • Die Bäume müssen in regelmäßigen Abständen gepflanzt sein. Bereits lückige Baumbestände werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil einer Lücke 50 m bzw. der Lücken in ihrer Summe 50 % der Gesamtlänge überschreitet.
Sehr alte Obstbaumallee bei Kirchscheidungen

Leider heute an der Tagesordnung:

Ein ansässiger Landwirt stößt mit seiner Großtechnik die die alten Süßkirschen einfach um, welche einen wichtigen Lebensraum und Fortpflanzungsort für unter anderem unsere stark im Bestand zurückgegangen Großkäfer darstellen.

Alte Kirschallee bei Saubach im Herbstlaub.

„Alles was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand“

Charles Darwin

© Copyright by milvus-milvus.de