Neues im Naturschutzrecht
Im Aufbau!
Auf dieser Seite möchte ich Euch aktuelle Änderungen im Naturschutzrecht näher bringen, dazu gefundene Meinungen zugänglich machen und auch eigene Gedanken dazu darlegen.
14.11.2023 - Die Grün dominierte Ampelregierung hebelt Artenschutzrecht weiter aus
August 2021 – das sogenannte Insektenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland) sollte eine wirkungsvolle Waffe gegen das Insektensterben sein. Leider sind die wesentlichen Teile dieser Gesetzesnovelle bis heute nicht in Kraft. Außer ein paar Korrekturen und u. a. die Erweiterung des Katalogs gesetzlich geschützter Biotope, ist nichts passiert. Halt nein, da gibt es ja noch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung unter § 54 Abs. 4d BNatSchG, welche eine Umsetzung des hohen Ziels, den Insektenschutz, erst ermöglichen würde! Erst wenn diese Rechtsverordnung, von der bis heute im November 2023 nichts zu hören war, erlassen ist, können die Maßnahmen entsprechend des § 41a BNatSchG, welcher deshalb bis heute nicht in das aktuelle BNatSchG aufgenommen ist, auch umgesetzt werden. Man hat die Massen beruhigt und hält sie jetzt hin – Politik eben! Somit bleibt das Insektenschutzgesetz nur ein Papiertiger!
Aber weiter geht es Schlag auf Schlag! Die „neue“ gründominierte Bundesregierung setzt noch einige Gesetzesänderungen drauf! Die Geschwindigkeit ist schwindelerregend- ganz anders als beim Insektenschutzgesetz!!!
Dezember-2022 – Das sogenannte „Osterpaket“ wurde zwischenzeitlich in geltendes Recht umgesetzt. Trotz erheblicher Zweifel! Lest zu den Inhalten mehr in meinen Artikeln vom 04.04.2022 und 23.01.2023 auf Aktuelles.
Januar-2023 – Der letzte Schlag gelang Herrn Habeck nun mit der Demontage, der im Bereich Artenschutz und Windenergie erreichten Standards, mit der Umsetzung der EU-Notfall-Richtlinie in nationales Recht. Die sogenannte EU-Notfallverordnung wird durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz umgesetzt. Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV. Für ausgewiesene Windgebiete, welche bereits eine sogenannte strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung. Für mich nicht nachvollziehbar, da die SUP gar nicht die nötige Tiefe aufweisen. Artenschutzrechtliche Prüfungen? – Fehlanzeige! Meist wurde diese, wie z.B. bei Fledermäusen und bei windkraftsensiblen Arten, wie dem Rotmilan, auf die Genehmigungsverfahren verschoben.
Zur Wahrung der artenschutzrechtlichen Belange sollen die Genehmigungsbehörden sicherstellen, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführen. Fragt sich nur auf welcher Grundlage und in welchem Umfang, da man mit der vorhergehenden Gesetzesänderung die Belastung der Betreiber stark begrenzt hat.
Die Bewertung soll übrigens auf Basis bestehender Daten erfolgen, welche für die meisten Gebiete weder alt noch aktuell vorliegen
Auch bei dieser neuen Regelung sollen Betreiber wieder, wenn keine Maßnahmen möglich oder diese „nicht zumutbar“ sind, einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Was das für Artenhilfsprogramme sein sollen, deren Wirksamkeit und wo diese umgesetzt werden sollen, steht in Sternen.
Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP-Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden durch diese neue Regelung außer Kraft gesetzt.
Für eine verfehlte Energiepolitik und dem Traum einer Bedarfsdeckung durch Wind und Sonne wird das Artenschutzrecht geopfert! ARMES DEUTSCHLAND!
„Alles was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand“
Charles Darwin