Kompensationsmaßnahmen
Kompensationsmaßnahmen sind Maßnahmen, die dem Schutz von Landschaft und Natur dienen. Gemäß §13-15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gilt in Deutschland die Eingriffsregelung und ein Verschlechterungsverbot der Natur. Wenn also Unternehmen landschaftliche Veränderungen durchführen, die als Eingriff in die Natur gelten, sind diese dazu verpflichtet, funktionale oder gleichwertige Aufwertungen durchzuführen.
Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen) (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).
Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
Eingriffe in die Umwelt werden anhand von länderspezifischen Bilanzierungsmodellen gemessen. Je nach Intensität werden verschiedene Maßnahmen, beispielsweise Entsiegelungen, Aufforstungen, die Herstellung von Streuobstwiesen, Sukzessionsflächen oder Extensivgrünland durchgeführt.
„Alles was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand“
Charles Darwin