Geschützte Biotope
Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden generell gesetzlich geschützt. Einer gesonderten Unterschutzstellung wie z.B. bei Naturschutzgebieten oder Naturdenkmalen bedarf es bei diesen Biotope nicht.
Durch § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und bei uns in Sachsen-Anhalt durch § 22 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) wird eine Reihe von Biotoptypen pauschal vor erheblichen und nachhaltigen Eingriffen geschützt.
Gesetzlich geschützt sind gemäß § 30 BNatSchG die nachfolgenden Biotoptypen:
- Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche.
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen,
- offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte.
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
- Offene Felsbildungen
Mit der letzten Änderung des BNatSchG 2021 sind folgende Biotoptypen hinzugekommen:
- magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie),
- Streuobstwiesen,
- Steinriegel und Trockenmauern.
Gesetzlich geschützt nach dem § 22 NatSchG sind folgende Biotoptypen:
- temporäre Flutrinnen in Überschwemmungsgebieten und Auen,
- hochstaudenreiche Nasswiesen
- planar-kolline Frischwiesen,
- naturnahe Bergwiesen,
- Halbtrockenrasen,
- natürliche Höhlen, aufgelassene Stollen und Steinbrüche,
- Streuobstwiesen,
- Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen
- Reihen von Kopfbäumen.
„Alles was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand“
Charles Darwin